[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1104-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1104","zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1104",7050220,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Um der zunehmenden Mobilität von Paaren Rechnung zu tragen und eine geordnete Rechtspflge zu erleichtern, sollten die Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung den Bürgern die Möglichkeit geben, miteinander zusammenhängende Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats verhandeln zu lassen. Hierzu sollte mit dieser Verordnung angestrebt werden, die Zuständigkeit für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften in dem Mitgliedstaat zu bündeln, dessen Gerichte berufen sind, über die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem Partner gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 oder die Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zu befinden.","REG_2016_1104 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nUm der zunehmenden Mobilität von Paaren Rechnung zu tragen und eine geordnete Rechtspflge zu erleichtern, sollten die Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung den Bürgern die Möglichkeit geben, miteinander zusammenhängende Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats verhandeln zu lassen. Hierzu sollte mit dieser Verordnung angestrebt werden, die Zuständigkeit für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften in dem Mitgliedstaat zu bündeln, dessen Gerichte berufen sind, über die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem Partner gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 oder die Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zu befinden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]