[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1139-art-28aa-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1139","zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1139",7050403,"Art. 28aa","art-28aa","Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen","KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN","Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer technische Maßnahmen festzulegen. Solche technischen Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 erlassen wird, festgelegt und können gegebenenfalls von den folgenden Bestimmungen abweichen:\na) Spezifizierung von Zielarten, Maschenöffnungen und Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 3 und 4 sowie in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwiesen wird;\nb) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von aktivem Fanggerät gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 6 sowie Anhang II der vorliegenden Verordnung;\nc) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von passivem Fanggerät gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung;\nd) die Liste(n) der Koordinaten der Gebiete und der Zeiten, in bzw. zu denen gemäß den Artikeln 16 und 16a der vorliegenden Verordnung Verbote oder Beschränkungen der Fangtätigkeiten gelten;\ne) Arten, auf die Artikel 18a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, sowie die geografischen Gebiete und Zeiträume für die Anwendung der Fangbeschränkungen für die Befischung bestimmter Bestände gemäß dem genannten Absatz, und die technischen Einzelheiten der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.","REG_2016_1139 - KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 28aa Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen\n\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer technische Maßnahmen festzulegen. Solche technischen Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 erlassen wird, festgelegt und können gegebenenfalls von den folgenden Bestimmungen abweichen:\na) Spezifizierung von Zielarten, Maschenöffnungen und Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 3 und 4 sowie in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwiesen wird;\nb) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von aktivem Fanggerät gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 6 sowie Anhang II der vorliegenden Verordnung;\nc) Strukturen, Merkmale und Vorschriften für den Einsatz von passivem Fanggerät gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung;\nd) die Liste(n) der Koordinaten der Gebiete und der Zeiten, in bzw. zu denen gemäß den Artikeln 16 und 16a der vorliegenden Verordnung Verbote oder Beschränkungen der Fangtätigkeiten gelten;\ne) Arten, auf die Artikel 18a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, sowie die geografischen Gebiete und Zeiträume für die Anwendung der Fangbeschränkungen für die Befischung bestimmter Bestände gemäß dem genannten Absatz, und die technischen Einzelheiten der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Ausübung der Befugnisübertragung","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098\u002F2007","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Inkrafttreten","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang I","ZIELWERT FÜR DIE FISCHEREILICHE STERBLICHKEIT","anhang-i",[],false]