[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1139-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1139","zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1139",7050390,"Art. 6","art-6","Maßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, die als Beifang gefangen werden","KAPITEL IV BESONDERE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG VON SCHOLLE, FLUNDER, STEINBUTT UND GLATTBUTT","(1) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee, die bei der Befischung der betroffenen Bestände als Beifang gefangen werden, gemäß den Zielen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen: a) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität; b) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität; c) Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten; d) Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten; e) Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren; f) sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.\n(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.","REG_2016_1139 - KAPITEL IV BESONDERE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG VON SCHOLLE, FLUNDER, STEINBUTT UND GLATTBUTT - Art. 6 Maßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, die als Beifang gefangen werden\n\n(1) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee, die bei der Befischung der betroffenen Bestände als Beifang gefangen werden, gemäß den Zielen von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen: a) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität; b) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität; c) Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten; d) Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten; e) Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von juvenilen Meerestieren; f) sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.\n(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Sicherheitsmechanismen","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Zielwerte","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Ziele","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Technische Maßnahmen","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Regionale Zusammenarbeit","art-9",[],false]