[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1139-erwgr-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1139","zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1139",7050376,"ErwGr. 25","erwgr-25",null,"Erwägungsgründe","Da es sich bei der Ostsee um ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleine Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden, wobei die Anmeldungen mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen vorgelegt werden sollten. Unter Berücksichtigung der begrenzten Auswirkungen von Fangreisen mit sehr kleinen Fangmengen auf die betreffenden Bestände sowie des Verwaltungsaufwands für Anmeldungen im Zusammenhang mit solchen Fangreisen ist es jedoch angebracht, solche Anmeldungen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Schiffe eine Mindestmenge von 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagischer Arten an Bord mitführen.","REG_2016_1139 - Erwägungsgründe - ErwGr. 25\n\nDa es sich bei der Ostsee um ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleine Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden, wobei die Anmeldungen mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen vorgelegt werden sollten. Unter Berücksichtigung der begrenzten Auswirkungen von Fangreisen mit sehr kleinen Fangmengen auf die betreffenden Bestände sowie des Verwaltungsaufwands für Anmeldungen im Zusammenhang mit solchen Fangreisen ist es jedoch angebracht, solche Anmeldungen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Schiffe eine Mindestmenge von 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagischer Arten an Bord mitführen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 22","erwgr-22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 28","erwgr-28",[],false]