[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1191-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1191","zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1191",7050527,"Art. 9","art-9","Inhalt mehrsprachiger Formulare","KAPITEL III VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE","(1) Jedes mehrsprachige Formular enthält einen standardisierten Teil mit den folgenden Angaben: a) Titel des mehrsprachigen Formulars; b) Rechtsgrundlage für die Ausstellung des mehrsprachigen Formulars; c) eine Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, in dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wurde; d) ein Feld „Wichtiger Hinweis“; e) ein Feld „Hinweis für die Ausstellungsbehörde“; f) eine Reihe von Standard-Feldüberschriften und ihre Kennnummern; und g) ein „Unterschriftenfeld“.\n(2) Die standardisierten Teile, die in die mehrsprachigen Formulare über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand, eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft, Wohnsitz und\u002Foder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit aufzunehmen sind, sowie mehrsprachige Glossare für die Standard-Feldüberschriften sind jeweils in den Anhängen I bis XI wiedergegeben.\n(3) Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem gegebenenfalls einen nicht standardisierten Teil mit länderspezifischen Feldüberschriften, der den Inhalt der öffentlichen Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, widerspiegeln soll, und die Kennnummern dieser Feldüberschriften.\n(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten länderspezifischen Feldüberschriften.\n(5) Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem ein mehrsprachiges Glossar der Standard-Feldüberschriften und der länderspezifischen Feldüberschriften in allen Amtssprachen der Organe der Union.","REG_2016_1191 - KAPITEL III VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE - Art. 9 Inhalt mehrsprachiger Formulare\n\n(1) Jedes mehrsprachige Formular enthält einen standardisierten Teil mit den folgenden Angaben: a) Titel des mehrsprachigen Formulars; b) Rechtsgrundlage für die Ausstellung des mehrsprachigen Formulars; c) eine Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, in dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wurde; d) ein Feld „Wichtiger Hinweis“; e) ein Feld „Hinweis für die Ausstellungsbehörde“; f) eine Reihe von Standard-Feldüberschriften und ihre Kennnummern; und g) ein „Unterschriftenfeld“.\n(2) Die standardisierten Teile, die in die mehrsprachigen Formulare über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand, eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft, Wohnsitz und\u002Foder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit aufzunehmen sind, sowie mehrsprachige Glossare für die Standard-Feldüberschriften sind jeweils in den Anhängen I bis XI wiedergegeben.\n(3) Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem gegebenenfalls einen nicht standardisierten Teil mit länderspezifischen Feldüberschriften, der den Inhalt der öffentlichen Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, widerspiegeln soll, und die Kennnummern dieser Feldüberschriften.\n(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten länderspezifischen Feldüberschriften.\n(5) Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem ein mehrsprachiges Glossar der Standard-Feldüberschriften und der länderspezifischen Feldüberschriften in allen Amtssprachen der Organe der Union.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Verwendung mehrsprachiger Formulare","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Mehrsprachige Formulare","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei Übersetzungen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Sprachen für das Ausstellen mehrsprachiger Formulare","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Elektronische Fassungen der mehrsprachigen Formulare","art-12",[],false]