[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1191-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1191","zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1191",7050495,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, die im Verhältnis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der von ihnen benannten unabhängigen zuständigen Behörden erfolgt. Jeder Informationsaustausch und jede Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte gemäß der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG erfolgen. Außerdem sollte der besondere Zweck eines solchen Informations- und Dokumentenaustauschs darin bestehen, dass diese Behörden die Echtheit öffentlicher Urkunden über das IMI überprüfen und eine solche Überprüfung sollte nur im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Befugnisse erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dadurch nicht daran gehindert werden, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten anzuwenden.","REG_2016_1191 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nDie Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, die im Verhältnis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der von ihnen benannten unabhängigen zuständigen Behörden erfolgt. Jeder Informationsaustausch und jede Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte gemäß der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG erfolgen. Außerdem sollte der besondere Zweck eines solchen Informations- und Dokumentenaustauschs darin bestehen, dass diese Behörden die Echtheit öffentlicher Urkunden über das IMI überprüfen und eine solche Überprüfung sollte nur im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Befugnisse erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dadurch nicht daran gehindert werden, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten anzuwenden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]