[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1384-art-3a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1384","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011\u002F2012 (EZB\u002F2012\u002F24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB\u002F2016\u002F22)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1384",7050903,"Art. 3a","art-3a","Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten",null,"1. Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet. Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2.\n2. Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und\u002Foder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis.\n3. Die betreffende NZB hat zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis vornehmen.\n4. Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten.","REG_2016_1384 - Art. 3a Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten\n\n1. Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet. Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2.\n2. Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und\u002Foder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis.\n3. Die betreffende NZB hat zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis vornehmen.\n4. Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Änderungen","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 2","erwgr-2",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3b","Allgemeine statistische Berichtspflichten","art-3b",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4a","Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten","art-4a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4b","Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen","art-4b",[],false]