[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1384-art-4a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1384","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011\u002F2012 (EZB\u002F2012\u002F24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB\u002F2016\u002F22)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1384",7050905,"Art. 4a","art-4a","Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten",null,"1. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3a nach den folgenden Grundsätzen gewähren: a) Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere decken, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden; b) Die NZBen können von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.\n2. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.\n3. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die NZBen die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten können.","REG_2016_1384 - Art. 4a Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten\n\n1. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3a nach den folgenden Grundsätzen gewähren: a) Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere decken, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden; b) Die NZBen können von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.\n2. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.\n3. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die NZBen die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten können.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3b","Allgemeine statistische Berichtspflichten","art-3b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3a","Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten","art-3a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Änderungen","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4b","Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen","art-4b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5a","Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten","art-5a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 5b","Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften","art-5b",[],false]