[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1628-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1628","über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024\u002F2012 und (EU) Nr. 167\u002F2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97\u002F68\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1628",7051549,"Art. 13","art-13","Allgemeine Pflichten der Händler","KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN","(1) Die Händler beachten bezüglich der Anforderungen dieser Richtlinie die gebührende Sorgfalt, wenn sie einen Motor auf dem Markt bereitstellen.\n(2) Bevor Händler einen Motor auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob a) der Hersteller Artikel 8 Absatz 5 eingehalten hat, b) der Einführer gegebenenfalls Artikel 11 Absätze 2 und 4 eingehalten hat, c) der Motor die in Artikel 32 genannte gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist, d) die in Artikel 43 genannten Informationen und Anweisungen in einer Sprache verfügbar sind, die von dem Originalgerätehersteller leicht verstanden werden kann.\n(3) Solange sich ein Motor in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Motors mit diesem Kapitel oder mit Kapitel III nicht beeinträchtigen.\n(4) Die Händler stellen auf ein begründetes Verlangen sicher, dass der Hersteller der anfragenden nationalen Behörde die in Artikel 8 Absatz 8 genannten Unterlagen zur Verfügung stellt oder dass der Einführer der anfragenden nationalen Behörde die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Unterlagen zur Verfügung stellt.","REG_2016_1628 - KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN - Art. 13 Allgemeine Pflichten der Händler\n\n(1) Die Händler beachten bezüglich der Anforderungen dieser Richtlinie die gebührende Sorgfalt, wenn sie einen Motor auf dem Markt bereitstellen.\n(2) Bevor Händler einen Motor auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob a) der Hersteller Artikel 8 Absatz 5 eingehalten hat, b) der Einführer gegebenenfalls Artikel 11 Absätze 2 und 4 eingehalten hat, c) der Motor die in Artikel 32 genannte gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist, d) die in Artikel 43 genannten Informationen und Anweisungen in einer Sprache verfügbar sind, die von dem Originalgerätehersteller leicht verstanden werden kann.\n(3) Solange sich ein Motor in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Motors mit diesem Kapitel oder mit Kapitel III nicht beeinträchtigen.\n(4) Die Händler stellen auf ein begründetes Verlangen sicher, dass der Hersteller der anfragenden nationalen Behörde die in Artikel 8 Absatz 8 genannten Unterlagen zur Verfügung stellt oder dass der Einführer der anfragenden nationalen Behörde die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Unterlagen zur Verfügung stellt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Allgemeine Pflichten der Einführer","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Pflichten der Bevollmächtigten der Hersteller für die Marktüberwachung","art-10",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":25,"slug":38},"Art. 14","art-14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 15","Pflichten der Originalgerätehersteller bezüglich des Einbaus von Motoren","art-15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 16","Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler","art-16",[],false]