[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1628-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1628","über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024\u002F2012 und (EU) Nr. 167\u002F2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97\u002F68\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1628",7051543,"Art. 7","art-7","Pflichten der Marktüberwachungsbehörden","KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN","(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen Prüfungen der Unterlagen sowie bei Bedarf physische und Laborprüfungen von Motoren in angemessenem Umfang und anhand einer angemessenen Stichprobengröße durch. Dabei berücksichtigen sie die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, alle eingegangenen Beschwerden sowie etwaige sonstige sachdienliche Informationen.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure dazu auffordern, diese Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung der Tätigkeit der Behörden als notwendig erachtet wird.","REG_2016_1628 - KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN - Art. 7 Pflichten der Marktüberwachungsbehörden\n\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen Prüfungen der Unterlagen sowie bei Bedarf physische und Laborprüfungen von Motoren in angemessenem Umfang und anhand einer angemessenen Stichprobengröße durch. Dabei berücksichtigen sie die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, alle eingegangenen Beschwerden sowie etwaige sonstige sachdienliche Informationen.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure dazu auffordern, diese Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung der Tätigkeit der Behörden als notwendig erachtet wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Pflichten der Genehmigungsbehörden","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Pflichten der Mitgliedstaaten","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Motorenklassen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Allgemeine Pflichten der Hersteller","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Pflichten der Hersteller bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Pflichten der Bevollmächtigten der Hersteller für die Marktüberwachung","art-10",[],false]