[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1719-art-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1719","zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1719",7051848,"Art. 61","art-61","Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit und Vergütung langfristiger Übertragungsrechte","KAPITEL 8 Kostendeckung","1. Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit umfassen Kosten, die durch Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Verbindlichkeit zonenübergreifender Kapazitäten angefallen sind, sowie die Kosten für Redispatching und Countertrading und die Ausgleichskosten für die Entschädigung der Marktteilnehmer und sind soweit möglich gemäß Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009 von den ÜNB zu tragen.\n2. Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungsentgelten oder anderen geeigneten Mechanismen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG und im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009 betrachten die Regulierungsbehörden Ausgleichszahlungen als zulässige Kosten, sofern sie angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig sind.\n3. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen entwickeln alle ÜNB gemeinsam eine Methode für die Aufteilung der bei der Sicherstellung der Verbindlichkeit und der Vergütung langfristiger Übertragungsrechte entstandenen Kosten. Diese Methode muss mit der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität vereinbar sein.","REG_2016_1719 - KAPITEL 8 Kostendeckung - Art. 61 Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit und Vergütung langfristiger Übertragungsrechte\n\n1. Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit umfassen Kosten, die durch Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Verbindlichkeit zonenübergreifender Kapazitäten angefallen sind, sowie die Kosten für Redispatching und Countertrading und die Ausgleichskosten für die Entschädigung der Marktteilnehmer und sind soweit möglich gemäß Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009 von den ÜNB zu tragen.\n2. Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungsentgelten oder anderen geeigneten Mechanismen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG und im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009 betrachten die Regulierungsbehörden Ausgleichszahlungen als zulässige Kosten, sofern sie angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig sind.\n3. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen entwickeln alle ÜNB gemeinsam eine Methode für die Aufteilung der bei der Sicherstellung der Verbindlichkeit und der Vergütung langfristiger Übertragungsrechte entstandenen Kosten. Diese Methode muss mit der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität vereinbar sein.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 60","Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung","art-60",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 59","Kosten der Einrichtung, der Entwicklung und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform","art-59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 58","Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung","art-58",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 62","Aufgabenübertragung","art-62",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 63","Überwachung","art-63",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 64","Inkrafttreten","art-64",[],false]