[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_1822-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_1822","zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Deltamethrin, Fluazinam, Methomyl, Sulcotrion und Thiodicarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R1822",7077646,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Für Sulcotrion legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vor. Für die Festlegung der Rückstandsdefinition schlug sie zwei Optionen vor. Es wurde als sinnvoll erachtet, nur die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse zu ändern. Für Zuckermais, Maiskörner und Sorghumkörner empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schwarzwurzeln, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.","REG_2016_1822 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nFür Sulcotrion legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vor. Für die Festlegung der Rückstandsdefinition schlug sie zwei Optionen vor. Es wurde als sinnvoll erachtet, nur die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse zu ändern. Für Zuckermais, Maiskörner und Sorghumkörner empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schwarzwurzeln, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]