[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2031-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2031","über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228\u002F2013, (EU) Nr. 652\u002F2014 und (EU) Nr. 1143\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69\u002F464\u002FEWG, 74\u002F647\u002FEWG, 93\u002F85\u002FEWG, 98\u002F57\u002FEG, 2000\u002F29\u002FEG, 2006\u002F91\u002FEG und 2007\u002F33\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2031",7052285,"Art. 12","art-12","Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde","KAPITEL II Quarantäneschädlinge","(1) Wurde eine der in Artikel 11 genannten Situationen amtlich bestätigt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden.\n(2) Die Kommission stellt eine öffentlich zugängliche Liste aller bei ihr eingegangen Meldungen über in Drittländern neu auftretende Schädlinge auf, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, und aktualisiert diese Liste fortlaufend. Diese Liste kann Teil des in Artikel 103 genannten elektronischen Systems sein.","REG_2016_2031 - KAPITEL II Quarantäneschädlinge - Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge - Art. 12 Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde\n\n(1) Wurde eine der in Artikel 11 genannten Situationen amtlich bestätigt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden.\n(2) Die Kommission stellt eine öffentlich zugängliche Liste aller bei ihr eingegangen Meldungen über in Drittländern neu auftretende Schädlinge auf, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, und aktualisiert diese Liste fortlaufend. Diese Liste kann Teil des in Artikel 103 genannten elektronischen Systems sein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 11","Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten","art-11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 10","Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde","art-10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 9","Meldung einer unmittelbaren Gefahr","art-9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 13","Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde","art-13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 14","Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen","art-14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 15","Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen","art-15",[],false]