[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2031-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2031","über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228\u002F2013, (EU) Nr. 652\u002F2014 und (EU) Nr. 1143\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69\u002F464\u002FEWG, 74\u002F647\u002FEWG, 93\u002F85\u002FEWG, 98\u002F57\u002FEG, 2000\u002F29\u002FEG, 2006\u002F91\u002FEG und 2007\u002F33\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2031",7052300,"Art. 27","art-27","Aktionspläne für prioritäre Schädlinge","KAPITEL II Quarantäneschädlinge","(1) Wird das Auftreten eines prioritären Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 oder zur Eindämmung des betreffenden Schädlings gemäß Artikel 28 Absatz 2 (im Folgenden „Aktionsplan“) sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest. Der Aktionsplan beinhaltet eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Erhebungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests sowie die für die Untersuchungen, Probenahmen und Tests anzuwendende Methodik fest. Der Aktionsplan beruht auf dem einschlägigen Notfallplan und wird von der zuständigen Behörde unverzüglich den betreffenden Unternehmern übermittelt.\n(2) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Aktionspläne vor, die er erlassen hat.","REG_2016_2031 - KAPITEL II Quarantäneschädlinge - Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge - Art. 27 Aktionspläne für prioritäre Schädlinge\n\n(1) Wird das Auftreten eines prioritären Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 oder zur Eindämmung des betreffenden Schädlings gemäß Artikel 28 Absatz 2 (im Folgenden „Aktionsplan“) sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest. Der Aktionsplan beinhaltet eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Erhebungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests sowie die für die Untersuchungen, Probenahmen und Tests anzuwendende Methodik fest. Der Aktionsplan beruht auf dem einschlägigen Notfallplan und wird von der zuständigen Behörde unverzüglich den betreffenden Unternehmern übermittelt.\n(2) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Aktionspläne vor, die er erlassen hat.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 26","Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge","art-26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 25","Notfallpläne für prioritäre Schädlinge","art-25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 24","Erhebungen zu prioritären Schädlingen","art-24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 28","Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge","art-28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 29","Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen","art-29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 30","Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen","art-30",[],false]