[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2031-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2031","über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228\u002F2013, (EU) Nr. 652\u002F2014 und (EU) Nr. 1143\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69\u002F464\u002FEWG, 74\u002F647\u002FEWG, 93\u002F85\u002FEWG, 98\u002F57\u002FEG, 2000\u002F29\u002FEG, 2006\u002F91\u002FEG und 2007\u002F33\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2031",7052336,"Art. 60","art-60","Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen","KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände","(1) Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Schädlingsrisikos: a) Sie benennen Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet; b) sie genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen oder geschlossener Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Genehmigung erteilt hat; c) sie benennen vorübergehend das Betriebsgelände von Unternehmern oder anderen Personen als geschlossene Anlagen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände und deren jeweilige Verwendungen gemäß den in dem vorliegenden Absatz genannten Artikeln 8, 48 und 49.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf eine entsprechende Anfrage hin eine Liste der benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet.","REG_2016_2031 - KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände - Abschnitt 3 Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände - Art. 60 Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen\n\n(1) Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Schädlingsrisikos: a) Sie benennen Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet; b) sie genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen oder geschlossener Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Genehmigung erteilt hat; c) sie benennen vorübergehend das Betriebsgelände von Unternehmern oder anderen Personen als geschlossene Anlagen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände und deren jeweilige Verwendungen gemäß den in dem vorliegenden Absatz genannten Artikeln 8, 48 und 49.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf eine entsprechende Anfrage hin eine Liste der benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 59","Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial","art-59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 58","Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten","art-58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 57","Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten","art-57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 61","Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen","art-61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 62","Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen","art-62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 63","Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung","art-63",[],false]