[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2031-art-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2031","über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228\u002F2013, (EU) Nr. 652\u002F2014 und (EU) Nr. 1143\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69\u002F464\u002FEWG, 74\u002F647\u002FEWG, 93\u002F85\u002FEWG, 98\u002F57\u002FEG, 2000\u002F29\u002FEG, 2006\u002F91\u002FEG und 2007\u002F33\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2031",7052347,"Art. 71","art-71","Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union","KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände","(1) Ein Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 76 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände alle der folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten; b) sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen; c) sie entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder gegebenenfalls Artikel 54 Absätze 2 und 3; d) sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen.\n(2) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absatz 1 oder 2, Artikel 30 Absatz 1 oder 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung.\n(3) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Pflanzengesundheits-anforderungen genügen, die gemäß Artikel 44 als den Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzugleichen.","REG_2016_2031 - KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände - Abschnitt 1 Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse - Art. 71 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union\n\n(1) Ein Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 76 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände alle der folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten; b) sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen; c) sie entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder gegebenenfalls Artikel 54 Absätze 2 und 3; d) sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen.\n(2) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absatz 1 oder 2, Artikel 30 Absatz 1 oder 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung.\n(3) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Pflanzengesundheits-anforderungen genügen, die gemäß Artikel 44 als den Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzugleichen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 70","Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers","art-70",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 69","Rückverfolgbarkeit","art-69",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 68","Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern","art-68",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 72","Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird","art-72",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 73","Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird","art-73",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 74","Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird","art-74",[],false]