[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2031-art-82-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2031","über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228\u002F2013, (EU) Nr. 652\u002F2014 und (EU) Nr. 1143\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69\u002F464\u002FEWG, 74\u002F647\u002FEWG, 93\u002F85\u002FEWG, 98\u002F57\u002FEG, 2000\u002F29\u002FEG, 2006\u002F91\u002FEG und 2007\u002F33\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2031",7052358,"Art. 82","art-82","Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers","KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände","Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen, in unmittelbarer Nähe zueinander gelegenen Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.\nDie Mitgliedstaaten können den Ausdruck unmittelbare Nähe für ihr Gebiet genauer definieren und festlegen, ob für diese Verbringungen anstelle des Pflanzenpasses ein anderes Dokument auszustellen ist.\nFinden solche Verbringungen innerhalb zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten statt, so ist für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses eine Genehmigung von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.","REG_2016_2031 - KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände - Abschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe - Art. 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers\n\nFür die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen, in unmittelbarer Nähe zueinander gelegenen Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.\nDie Mitgliedstaaten können den Ausdruck unmittelbare Nähe für ihr Gebiet genauer definieren und festlegen, ob für diese Verbringungen anstelle des Pflanzenpasses ein anderes Dokument auszustellen ist.\nFinden solche Verbringungen innerhalb zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten statt, so ist für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses eine Genehmigung von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 81","Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer","art-81",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 80","Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird","art-80",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 79","Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird","art-79",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 83","Inhalt und Form des Pflanzenpasses","art-83",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 84","Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden","art-84",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 85","Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union","art-85",[],false]