[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2135-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2135","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2135",7052518,"Art. 1","art-1",null,"Die Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um zehn Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407\u002F2010 ein Darlehen von der Union; b) er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332\u002F2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt; c) er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472\u002F2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt. Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft. Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als a) die öffentlichen Ausgaben oder b) der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.“\n2. Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.“","REG_2016_2135 - Art. 1\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um zehn Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407\u002F2010 ein Darlehen von der Union; b) er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332\u002F2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt; c) er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472\u002F2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt. Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft. Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als a) die öffentlichen Ausgaben oder b) der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.“\n2. Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. 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