[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2336-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2336","mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347\u002F2002 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2336",7052828,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sein und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sollten sowohl das Vorsorgekonzept als auch der Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement Anwendung finden, damit negative Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und möglichst sichergestellt wird, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird. In diesem Zusammenhang sind Artikel 2 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 20 und 22 der genannten Verordnung ebenfalls von besonderer Bedeutung.","REG_2016_2336 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nGemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sein und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sollten sowohl das Vorsorgekonzept als auch der Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement Anwendung finden, damit negative Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und möglichst sichergestellt wird, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird. In diesem Zusammenhang sind Artikel 2 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 20 und 22 der genannten Verordnung ebenfalls von besonderer Bedeutung.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]