[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_2339-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_2339","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R2339",7052911,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten, zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen sowie die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung für Nicht-Unionswaren weiterhin gelten. Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 sollte daher dahingehend geändert werden, dass er vorsieht, dass nur die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs für Nicht-Unionswaren nicht gelten.","REG_2016_2339 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nUm eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten, zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen sowie die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung für Nicht-Unionswaren weiterhin gelten. Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 sollte daher dahingehend geändert werden, dass er vorsieht, dass nur die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs für Nicht-Unionswaren nicht gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]