[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_26-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_26","zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0026",7077953,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV handelt es sich bei dem Grenzwert von 0,01 Gew.- %, wie von RAC und SEAC bestätigt wird, um die niedrigste Konzentration, bei der von einer absichtlichen Behandlung von Textilien mit NPE ausgegangen werden kann. Wie die im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangenen Anmerkungen bestätigten, brächte ein Grenzwert unterhalb von 0,01 Gew.- % erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung mit sich, weil Textilien aufgrund einer zufälligen Exposition während des Herstellungsprozesses mit NPE in derart niedrigen Konzentrationen kontaminiert werden können. Überdies würde die Senkung des Grenzwerts von 0,01 % um den Faktor fünf (auf 0,002 Gew.- %) die Emissionen nur um einen Faktor von etwa 1,25 reduzieren, was die NPE-Konzentrationen in Oberflächengewässern um zusätzliche 5 % gegenüber dem Grenzwert von 0,01 Gew.- % eindämmen würde.","REG_2016_26 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nIm Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV handelt es sich bei dem Grenzwert von 0,01 Gew.- %, wie von RAC und SEAC bestätigt wird, um die niedrigste Konzentration, bei der von einer absichtlichen Behandlung von Textilien mit NPE ausgegangen werden kann. Wie die im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangenen Anmerkungen bestätigten, brächte ein Grenzwert unterhalb von 0,01 Gew.- % erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung mit sich, weil Textilien aufgrund einer zufälligen Exposition während des Herstellungsprozesses mit NPE in derart niedrigen Konzentrationen kontaminiert werden können. Überdies würde die Senkung des Grenzwerts von 0,01 % um den Faktor fünf (auf 0,002 Gew.- %) die Emissionen nur um einen Faktor von etwa 1,25 reduzieren, was die NPE-Konzentrationen in Oberflächengewässern um zusätzliche 5 % gegenüber dem Grenzwert von 0,01 Gew.- % eindämmen würde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]