[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_27-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_27","zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0027",7053806,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt ist, und solches verarbeitetes Protein enthaltenden Mischfuttermitteln fest; vorgesehen sind eine vollständige Trennung zwischen Material von Wiederkäuern und Material von Nichtwiederkäuern auf jeder Stufe der Herstellungskette sowie regelmäßige Probenahmen und Analysen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Diese Bedingungen sollten auch für verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gelten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, um zu gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau von ausgeführtem verarbeiteten Protein und solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ebenso hoch ist wie das Sicherheitsniveau der entsprechenden im Gebiet der Europäischen Union verwendeten Produkte.","REG_2016_27 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nAnhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt ist, und solches verarbeitetes Protein enthaltenden Mischfuttermitteln fest; vorgesehen sind eine vollständige Trennung zwischen Material von Wiederkäuern und Material von Nichtwiederkäuern auf jeder Stufe der Herstellungskette sowie regelmäßige Probenahmen und Analysen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Diese Bedingungen sollten auch für verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gelten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, um zu gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau von ausgeführtem verarbeiteten Protein und solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ebenso hoch ist wie das Sicherheitsniveau der entsprechenden im Gebiet der Europäischen Union verwendeten Produkte.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]