[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_369-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_369","über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0369",7053929,"Art. 5","art-5","Förderfähige Kosten",null,"(1) Die Unionsfinanzierung kann alle direkten Kosten decken, die für die Durchführung der in Artikel 3 genannten förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beschaffung, Vorbereitung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieser Maßnahmen.\n(2) Die indirekten Kosten der Partnerorganisationen können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 ebenfalls gedeckt werden.\n(3) Die Unionsfinanzierung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe erforderlich sind.\n(4) Die Unionsfinanzierung für Soforthilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten belaufen.\n(5) Ausgaben, die einer Partnerorganisation vor dem Datum der Einreichung eines Finanzierungsantrags entstehen, können für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.","REG_2016_369 - Art. 5 Förderfähige Kosten\n\n(1) Die Unionsfinanzierung kann alle direkten Kosten decken, die für die Durchführung der in Artikel 3 genannten förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beschaffung, Vorbereitung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieser Maßnahmen.\n(2) Die indirekten Kosten der Partnerorganisationen können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 ebenfalls gedeckt werden.\n(3) Die Unionsfinanzierung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe erforderlich sind.\n(4) Die Unionsfinanzierung für Soforthilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten belaufen.\n(5) Ausgaben, die einer Partnerorganisation vor dem Datum der Einreichung eines Finanzierungsantrags entstehen, können für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Förderfähige Maßnahmen","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Aktivierung der Soforthilfe","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Schutz der finanziellen Interessen der Union","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Überwachung und Bewertung","art-8",[],false]