[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_399-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_399","über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0399",7054028,"Art. 18","art-18","Gemeinsame Kontrollen","KAPITEL III Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten","(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.\n(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.","REG_2016_399 - KAPITEL III Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten - Art. 18 Gemeinsame Kontrollen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.\n(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Durchführung von Grenzkontrollen","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur","art-21",[],false]