[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_400-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_400","zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0400",7054119,"Art. 10","art-10","Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen","KAPITEL II SCHUTZBESTIMMUNGEN","(1) Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange in Kraft bleiben, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.\n(2) Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen in Kraft.\n(3) Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Kommission in einer Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.\n(4) Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet wird, falls nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.\n(5) Die Bekanntmachung einer Einleitung einer Untersuchung wird in entsprechender Anwendung des Artikels 4 Absätze 6 und 7 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 werden in entsprechender Anwendung der Artikel 5, 8 und 9 durchgeführt bzw. ergriffen.\n(6) Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.\n(7) Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, die Republik Moldau stimmt zu.","REG_2016_400 - KAPITEL II SCHUTZBESTIMMUNGEN - Art. 10 Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen\n\n(1) Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange in Kraft bleiben, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.\n(2) Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen in Kraft.\n(3) Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Kommission in einer Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.\n(4) Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet wird, falls nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.\n(5) Die Bekanntmachung einer Einleitung einer Untersuchung wird in entsprechender Anwendung des Artikels 4 Absätze 6 und 7 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 werden in entsprechender Anwendung der Artikel 5, 8 und 9 durchgeführt bzw. ergriffen.\n(6) Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.\n(7) Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, die Republik Moldau stimmt zu.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Vertraulichkeit","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Ausschussverfahren","art-13",[],false]