[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_424-art-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_424","über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F9\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0424",7054288,"Art. 43","art-43","Formale Nichtkonformität","KAPITEL V ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION","(1) Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 oder des Artikels 21 der vorliegenden Verordnung angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 21 angebracht oder wurde nicht angebracht; d) die EU-Konformitätserklärung ist dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht beigefügt; e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; f) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; g) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; h) die in Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; i) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 11 oder Artikel 13 ist nicht erfüllt.\n(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt zurückgenommen wird.","REG_2016_424 - KAPITEL V ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION - Art. 43 Formale Nichtkonformität\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 oder des Artikels 21 der vorliegenden Verordnung angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 21 angebracht oder wurde nicht angebracht; d) die EU-Konformitätserklärung ist dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht beigefügt; e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; f) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; g) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; h) die in Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; i) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 11 oder Artikel 13 ist nicht erfüllt.\n(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt zurückgenommen wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 42","Risiko durch konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile","art-42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 41","Schutzklauselverfahren der Union","art-41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 40","Verfahren auf nationaler Ebene zur Behandlung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, mit denen eine Gefahr verbunden ist","art-40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 44","Ausschussverfahren","art-44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 45","Sanktionen","art-45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 46","Übergangsbestimmungen","art-46",[],false]