[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_425-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_425","über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89\u002F686\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0425",7054434,"Art. 27","art-27","Anträge auf Notifizierung","KAPITEL V NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN","(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.\n(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des\u002Fder Konformitätsbewertungsverfahrens und der Arten von PSA, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 24 erfüllt.\n(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 24 erfüllt.","REG_2016_425 - KAPITEL V NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN - Art. 27 Anträge auf Notifizierung\n\n(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.\n(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des\u002Fder Konformitätsbewertungsverfahrens und der Arten von PSA, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 24 erfüllt.\n(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 24 erfüllt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Konformitätvermutung bei notifizierten Stellen","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Anforderungen an notifizierte Stellen","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Notifizierungsverfahren","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Änderungen der Notifizierungen","art-30",[],false]