[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-110-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078319,"Art. 110","art-110","Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere","KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial","(1) Jede zuständige Behörde a) stellt Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere aus, wenn diese Dokumente in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 117 Buchstabe b und in den Bestimmungen vorgeschrieben sind, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden; b) stellt Identifizierungsdokumente für Rinder aus, wie in Artikel 112 Buchstabe b vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten betreiben mit anderen Mitgliedstaaten elektronischen Datenaustausch im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschsystems ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt; c) erstellt Muster für Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn dies in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden.\n(2) Absatz 1 Buchstabe b lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Regelungen für die Ausstellung von Pässen für Tiere, die nicht für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmt sind, zu erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial - Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere - Art. 110 Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere\n\n(1) Jede zuständige Behörde a) stellt Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere aus, wenn diese Dokumente in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 117 Buchstabe b und in den Bestimmungen vorgeschrieben sind, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden; b) stellt Identifizierungsdokumente für Rinder aus, wie in Artikel 112 Buchstabe b vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten betreiben mit anderen Mitgliedstaaten elektronischen Datenaustausch im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschsystems ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt; c) erstellt Muster für Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn dies in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden.\n(2) Absatz 1 Buchstabe b lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Regelungen für die Ausstellung von Pässen für Tiere, die nicht für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmt sind, zu erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 109","Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten","art-109",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 108","Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere","art-108",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 107","Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen","art-107",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 111","Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung","art-111",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 112","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder","art-112",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 113","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen","art-113",[],false]