[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-112-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078321,"Art. 112","art-112","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder","KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial","Unternehmer, die Rinder halten,\na) stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;\nb) stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;\nc) stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument i) vom betreffenden Unternehmer angelegt, ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird und ii) bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird, wenn dieses Dokument gemäß Buchstabe b erforderlich ist;\nd) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial - Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere - Art. 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder\n\nUnternehmer, die Rinder halten,\na) stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;\nb) stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;\nc) stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument i) vom betreffenden Unternehmer angelegt, ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird und ii) bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird, wenn dieses Dokument gemäß Buchstabe b erforderlich ist;\nd) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 111","Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung","art-111",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 110","Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere","art-110",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 109","Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten","art-109",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 113","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen","art-113",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 114","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden","art-114",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 115","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine","art-115",[],false]