[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-113-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078322,"Art. 113","art-113","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen","KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial","(1) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, a) stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird; b) stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 erstellten Musters mitgeführt wird; c) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.\n(2) Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Verpflichtung ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen innerhalb ihres Hoheitsgebiets Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern a) die in den jeweiligen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind; b) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schafe und Ziegen ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial - Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere - Art. 113 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen\n\n(1) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, a) stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird; b) stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 erstellten Musters mitgeführt wird; c) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.\n(2) Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Verpflichtung ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen innerhalb ihres Hoheitsgebiets Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern a) die in den jeweiligen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind; b) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schafe und Ziegen ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 112","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder","art-112",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 111","Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung","art-111",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 110","Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere","art-110",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 114","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden","art-114",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 115","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine","art-115",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 116","Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine","art-116",[],false]