[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-115-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078324,"Art. 115","art-115","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine","KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial","Unternehmer, die Schweine halten,\na) stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;\nb) stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Musters mitgeführt wird;\nc) übermitteln die Informationen über den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial - Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere - Art. 115 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine\n\nUnternehmer, die Schweine halten,\na) stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;\nb) stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Musters mitgeführt wird;\nc) übermitteln die Informationen über den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 114","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden","art-114",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 113","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen","art-113",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 112","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder","art-112",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 116","Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine","art-116",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 117","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden","art-117",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 118","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung","art-118",[],false]