[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-116-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078325,"Art. 116","art-116","Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine","KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial","Abweichend von Artikel 115 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß ausgefüllte Verbringungsdokumente auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde erstellten Musters mitgeführt werden müssen, sofern\na) die in diesen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind;\nb) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch diese Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial - Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere - Art. 116 Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine\n\nAbweichend von Artikel 115 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß ausgefüllte Verbringungsdokumente auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde erstellten Musters mitgeführt werden müssen, sofern\na) die in diesen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind;\nb) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch diese Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 115","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine","art-115",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 114","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden","art-114",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 113","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen","art-113",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 117","Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden","art-117",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 118","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung","art-118",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 119","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit","art-119",[],false]