[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-124-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078333,"Art. 124","art-124","Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet: a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d; b) neu auftretende Seuchen.\n(2) Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus ihrem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem Betrieb, der entweder i) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder; ii) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder iii) dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde; b) sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und Artikel 120 erlassenen Vorschriften.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen - Art. 124 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere\n\n(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet: a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d; b) neu auftretende Seuchen.\n(2) Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus ihrem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem Betrieb, der entweder i) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder; ii) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder iii) dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde; b) sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und Artikel 120 erlassenen Vorschriften.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 123","Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial","art-123",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 122","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial","art-122",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 121","Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden","art-121",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 125","Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung","art-125",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 126","Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten","art-126",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 127","Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort","art-127",[],false]