[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-129-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078338,"Art. 129","art-129","Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder -gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 2 Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten - Art. 129 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind\n\nDie Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder -gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 128","Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats","art-128",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 127","Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort","art-127",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 126","Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten","art-126",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 130","Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten","art-130",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 131","Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten","art-131",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 132","Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die\u002Fdas in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden\u002Fwird und zur Schlachtung bestimmt sind\u002Fist","art-132",[],false]