[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078222,"Art. 13","art-13","Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten","KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit","(1) Um zu gewährleisten, dass die für die Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten auszuüben, stellt jeder Mitgliedstaat auf der angemessenen Verwaltungsebene sicher, dass die zuständige Behörde: a) über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt; b) Zugang zu Laboratorien mit notwendigem qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist; c) über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 12 befasst sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten legen den Unternehmern und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe nahe, die in Artikel 11 genannten angemessenen Kenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung zu erlangen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit - Abschnitt 3 Mitgliedstaaten - Art. 13 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten\n\n(1) Um zu gewährleisten, dass die für die Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten auszuüben, stellt jeder Mitgliedstaat auf der angemessenen Verwaltungsebene sicher, dass die zuständige Behörde: a) über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt; b) Zugang zu Laboratorien mit notwendigem qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist; c) über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 12 befasst sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten legen den Unternehmern und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe nahe, die in Artikel 11 genannten angemessenen Kenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung zu erlangen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Kenntnisse über Tiergesundheit","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Information der Öffentlichkeit","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen","art-16",[],false]