[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-131-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078340,"Art. 131","art-131","Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf a) Haltungszeiträume gemäß Artikel 130 Buchstabe b; b) den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt werden muss; c) zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt; d) sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.\n(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen: a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den betreffenden Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts- und im Bestimmungsmitgliedstaat; c) die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort; d) die Art der Verbringung; e) die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels; f) das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels; g) sonstige epidemiologische Faktoren.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 3 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten - Art. 131 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten\n\n(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf a) Haltungszeiträume gemäß Artikel 130 Buchstabe b; b) den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt werden muss; c) zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt; d) sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.\n(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen: a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den betreffenden Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts- und im Bestimmungsmitgliedstaat; c) die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort; d) die Art der Verbringung; e) die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels; f) das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels; g) sonstige epidemiologische Faktoren.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 130","Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten","art-130",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 129","Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind","art-129",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 128","Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats","art-128",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 132","Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die\u002Fdas in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden\u002Fwird und zur Schlachtung bestimmt sind\u002Fist","art-132",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 133","Ausnahme bezüglich Auftrieben","art-133",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 134","Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben","art-134",[],false]