[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-133-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078342,"Art. 133","art-133","Ausnahme bezüglich Auftrieben","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","(1) Abweichend von Artikel 126 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem Herkunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben.\n(2) Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch auf seinem Hoheitsgebiet einen Auftrieb auf einem Transportmittel gestatten, wobei die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den Herkunftsbetrieben versammelt werden, vorausgesetzt, dass diese Tiere während dieses Auftriebs nicht wieder abgeladen werden, bevor a) sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder b) der nachfolgende Auftrieb in einem gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 4 und 5 dafür zugelassenen Betrieb durchgeführt wird.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels - Art. 133 Ausnahme bezüglich Auftrieben\n\n(1) Abweichend von Artikel 126 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem Herkunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben.\n(2) Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch auf seinem Hoheitsgebiet einen Auftrieb auf einem Transportmittel gestatten, wobei die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den Herkunftsbetrieben versammelt werden, vorausgesetzt, dass diese Tiere während dieses Auftriebs nicht wieder abgeladen werden, bevor a) sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder b) der nachfolgende Auftrieb in einem gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 4 und 5 dafür zugelassenen Betrieb durchgeführt wird.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 132","Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die\u002Fdas in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden\u002Fwird und zur Schlachtung bestimmt sind\u002Fist","art-132",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 131","Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten","art-131",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 130","Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten","art-130",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 134","Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben","art-134",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 135","Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben","art-135",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 136","Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte","art-136",[],false]