[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-135-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078344,"Art. 135","art-135","Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf\na) spezifische Bestimmungen für Auftriebe, wenn — neben den Maßnahmen gemäß Artikel 134 Buchstaben b und c — weitere Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft sind;\nb) Kriterien, nach denen Herkunftsmitgliedstaaten Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 133 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können;\nc) den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat abtransportiert werden, wie in Artikel 134 Buchstabe b vorgesehen;\nd) genaue Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 134 Buchstabe c.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels - Art. 135 Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben\n\nDie Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf\na) spezifische Bestimmungen für Auftriebe, wenn — neben den Maßnahmen gemäß Artikel 134 Buchstaben b und c — weitere Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft sind;\nb) Kriterien, nach denen Herkunftsmitgliedstaaten Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 133 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können;\nc) den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat abtransportiert werden, wie in Artikel 134 Buchstabe b vorgesehen;\nd) genaue Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 134 Buchstabe c.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 134","Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben","art-134",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 133","Ausnahme bezüglich Auftrieben","art-133",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 132","Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die\u002Fdas in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden\u002Fwird und zur Schlachtung bestimmt sind\u002Fist","art-132",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 136","Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte","art-136",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 137","Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte","art-137",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 138","Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte","art-138",[],false]