[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-142-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078351,"Art. 142","art-142","Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3 und Artikel 139 Absatz 4 sowie den Artikeln 140 und 141 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:\na) die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Bestimmungen;\nb) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;\nc) die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;\nd) die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunftsort, unterwegs und am Bestimmungsort;\ne) spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;\nf) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;\ng) sonstige epidemiologische Faktoren.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 6 Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere - Art. 142 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind\n\nBei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3 und Artikel 139 Absatz 4 sowie den Artikeln 140 und 141 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:\na) die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Bestimmungen;\nb) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;\nc) die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;\nd) die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunftsort, unterwegs und am Bestimmungsort;\ne) spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;\nf) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;\ng) sonstige epidemiologische Faktoren.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 6 Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 141","Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere","art-141",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 140","Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler","art-140",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 139","Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung","art-139",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 143","Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist","art-143",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 144","Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist","art-144",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 145","Inhalt der Veterinärbescheinigungen","art-145",[],false]