[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-147-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078356,"Art. 147","art-147","Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 erlassenen Bestimmungen beigefügt ist, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:\na) Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 133 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;\nb) Verbringungen gehaltener Landtiere, die aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen: i) Ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen; ii) unterwegs kam es zu unvorhergesehenen Unfällen oder Zwischenfällen; iii) sie wurden am Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen; iv) sie wurden an einem Auftriebs- oder Rastort zurückgewiesen; v) sie wurden in einem Drittland bzw. -gebiet zurückgewiesen;\nc) Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen - Art. 147 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere\n\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 erlassenen Bestimmungen beigefügt ist, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:\na) Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 133 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;\nb) Verbringungen gehaltener Landtiere, die aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen: i) Ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen; ii) unterwegs kam es zu unvorhergesehenen Unfällen oder Zwischenfällen; iii) sie wurden am Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen; iv) sie wurden an einem Auftriebs- oder Rastort zurückgewiesen; v) sie wurden in einem Drittland bzw. -gebiet zurückgewiesen;\nc) Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 146","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen","art-146",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 145","Inhalt der Veterinärbescheinigungen","art-145",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 144","Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist","art-144",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 148","Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen","art-148",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 149","Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen","art-149",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 150","Elektronische Veterinärbescheinigungen","art-150",[],false]