[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-149-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078358,"Art. 149","art-149","Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","(1) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung gehaltener Landtiere aus, soweit dies gemäß Artikel 143 oder aufgrund delegierter Rechtsakte, die nach Artikel 144 Absatz 1 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Verbringungsanforderungen erfüllt sind: a) die Anforderungen gemäß Artikel 124, Artikel 125 Absatz 1, den Artikeln 126, 128, 129, 130, 133 und 134, Artikel 136 Absatz 1, Artikel 137 Absatz 1 sowie den Artikeln 138 und 139; b) die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 4, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassen wurden; c) die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 141 erlassen wurden.\n(2) Veterinärbescheinigungen müssen a) von einem amtlichen Tierarzt geprüft, abgestempelt und unterzeichnet sein; b) für die in den nach Absatz 4 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.\n(3) Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, dass die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.\n(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen; b) der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen, physischer Kontrollen und Untersuchungen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen gehaltener Landtiere; c) die Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen - Art. 149 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen\n\n(1) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung gehaltener Landtiere aus, soweit dies gemäß Artikel 143 oder aufgrund delegierter Rechtsakte, die nach Artikel 144 Absatz 1 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Verbringungsanforderungen erfüllt sind: a) die Anforderungen gemäß Artikel 124, Artikel 125 Absatz 1, den Artikeln 126, 128, 129, 130, 133 und 134, Artikel 136 Absatz 1, Artikel 137 Absatz 1 sowie den Artikeln 138 und 139; b) die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 4, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassen wurden; c) die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 141 erlassen wurden.\n(2) Veterinärbescheinigungen müssen a) von einem amtlichen Tierarzt geprüft, abgestempelt und unterzeichnet sein; b) für die in den nach Absatz 4 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.\n(3) Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, dass die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.\n(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen; 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