[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078224,"Art. 15","art-15","Information der Öffentlichkeit","KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit","Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse, die aus der Union stammen oder von außen in die Union eingeführt werden, ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information berücksichtigt.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit - Abschnitt 3 Mitgliedstaaten - Art. 15 Information der Öffentlichkeit\n\nWenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse, die aus der Union stammen oder von außen in die Union eingeführt werden, ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information berücksichtigt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 14","Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde","art-14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 13","Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten","art-13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 12","Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe","art-12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 16","Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen","art-16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 17","Tiergesundheitliche Laboratorien","art-17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 18","Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten","art-18",[],false]