[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-152-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078361,"Art. 152","art-152","Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","Die Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn\na) den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach Artikel 149 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen beigefügt werden muss;\nb) den Tieren eine Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt werden muss, sofern sie aus einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 2 unterliegen;\nc) für die Tiere eine Ausnahme vom Erfordernis der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wurde oder sie besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen;\nd) gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 154 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.\nFür die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten - Art. 152 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten\n\nDie Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn\na) den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach Artikel 149 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen beigefügt werden muss;\nb) den Tieren eine Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt werden muss, sofern sie aus einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 2 unterliegen;\nc) für die Tiere eine Ausnahme vom Erfordernis der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wurde oder sie besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen;\nd) gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 154 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.\nFür die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 151","Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten","art-151",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 150","Elektronische Veterinärbescheinigungen","art-150",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 149","Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen","art-149",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 153","Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten","art-153",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 154","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde","art-154",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 155","Wild lebende Landtiere","art-155",[],false]