[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-154-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078363,"Art. 154","art-154","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde","KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union","(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte: a) die Anforderung hinsichtlich einer Vorabmeldung durch die Unternehmer bei einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 152, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a und b des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind; b) die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 152 und 153 gemeldet werden können; c) das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES; d) die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 153 Absatz 3.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen in Bezug auf a) die Einzelheiten der Meldungen von Verbringungen gehaltener Landtiere durch i) Unternehmer an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 152; ii) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 153; b) die Fristen für i) die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 152; ii) die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union - Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten - Art. 154 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde\n\n(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte: a) die Anforderung hinsichtlich einer Vorabmeldung durch die Unternehmer bei einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 152, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a und b des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind; b) die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 152 und 153 gemeldet werden können; c) das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES; d) die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 153 Absatz 3.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen in Bezug auf a) die Einzelheiten der Meldungen von Verbringungen gehaltener Landtiere durch i) Unternehmer an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 152; ii) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 153; b) die Fristen für i) die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 152; ii) die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 153","Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten","art-153",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 152","Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten","art-152",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 151","Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten","art-151",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 155","Wild lebende Landtiere","art-155",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 156","Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere","art-156",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 157","Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial","art-157",[],false]