[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-156-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078365,"Art. 156","art-156","Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere","KAPITEL 4 Verbringungen wild lebender Landtiere","(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen wild lebender Landtiere gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstaben a und b; b) die Tiergesundheitsanforderungen bei der Überführung wild lebender Landtiere aus ihrem Lebensraum in Betriebe; c) die Arten der Verbringung wild lebender Landtiere, für die eine Veterinärbescheinigung oder ein anderes Dokument bei der Verbringung mitzuführen ist bzw. die Voraussetzungen, unter denen dies erforderlich ist, sowie die Anforderungen an den Inhalt dieser Bescheinigungen bzw. anderen Dokumente; d) die Meldung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Fall von Verbringungen wild lebender Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie die in solche Meldungen aufzunehmenden Informationen.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen, in denen die Anforderungen des Artikels 155 und der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte spezifiziert werden in Bezug auf a) Muster von Veterinärbescheinigungen und anderen Dokumenten, die bei Verbringungen wild lebender Landtiere mitgeführt werden müssen, sofern dies in Rechtsakten vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erlassen wurden; b) die Einzelheiten der durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorzunehmenden Meldung und die Fristen für diese Meldungen, sofern dies in Bestimmungen vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels erlassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 4 Verbringungen wild lebender Landtiere - Art. 156 Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere\n\n(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen wild lebender Landtiere gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstaben a und b; b) die Tiergesundheitsanforderungen bei der Überführung wild lebender Landtiere aus ihrem Lebensraum in Betriebe; c) die Arten der Verbringung wild lebender Landtiere, für die eine Veterinärbescheinigung oder ein anderes Dokument bei der Verbringung mitzuführen ist bzw. die Voraussetzungen, unter denen dies erforderlich ist, sowie die Anforderungen an den Inhalt dieser Bescheinigungen bzw. anderen Dokumente; d) die Meldung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Fall von Verbringungen wild lebender Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie die in solche Meldungen aufzunehmenden Informationen.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen, in denen die Anforderungen des Artikels 155 und der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte spezifiziert werden in Bezug auf a) Muster von Veterinärbescheinigungen und anderen Dokumenten, die bei Verbringungen wild lebender Landtiere mitgeführt werden müssen, sofern dies in Rechtsakten vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erlassen wurden; b) die Einzelheiten der durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorzunehmenden Meldung und die Fristen für diese Meldungen, sofern dies in Bestimmungen vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels erlassen wurden. 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