[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-159-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078368,"Art. 159","art-159","Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten","KAPITEL 5 Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union","(1) Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Zuchtmaterial folgende Bedingungen erfüllt: a) Es wurde in Zuchtmaterialbetrieben, die für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 zugelassen worden sind, gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert; b) es wurde von Spendertieren gewonnen, die den nötigen Tiergesundheitsanforderungen genügen, um sicherzustellen, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden; c) es wurde so gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert und befördert, dass gewährleistet ist, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d verbreitet werden.\n(2) Die Unternehmer verbringen kein Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie kein Zuchtmaterial von Geflügel aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der hinsichtlich der gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen unterliegt gemäß a) Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 79 und Artikel 80; b) den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, und c) den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 und gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen, es sei denn, dass in Bestimmungen, die nach Artikel 258 erlassen wurden, Ausnahmen vorgesehen sind. Die im vorliegenden Absatz vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für Fälle, in denen das Zuchtmaterial vor dem betreffenden Seuchenausbruch gewonnen wurde und dieses Material getrennt von anderem Zuchtmaterial aufbewahrt wurde.","REG_2016_429 - KAPITEL 5 Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union - Abschnitt 2 Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten - Art. 159 Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten\n\n(1) Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Zuchtmaterial folgende Bedingungen erfüllt: a) Es wurde in Zuchtmaterialbetrieben, die für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 zugelassen worden sind, gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert; b) es wurde von Spendertieren gewonnen, die den nötigen Tiergesundheitsanforderungen genügen, um sicherzustellen, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden; c) es wurde so gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert und befördert, dass gewährleistet ist, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d verbreitet werden.\n(2) Die Unternehmer verbringen kein Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie kein Zuchtmaterial von Geflügel aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der hinsichtlich der gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen unterliegt gemäß a) Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 79 und Artikel 80; b) den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, und c) den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 und gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen, es sei denn, dass in Bestimmungen, die nach Artikel 258 erlassen wurden, Ausnahmen vorgesehen sind. 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