[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-177-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078386,"Art. 177","art-177","Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde","KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse","Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 181 Absatz 1 eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilen, sofern die betreffenden Aquakulturbetriebe die folgenden Bedingungen erfüllen:\na) Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in dem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; allerdings müssen alle Betriebe an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln (sogenannte „Versandzentren“), alle Betriebe mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind, (sogenannte „Reinigungszentren“) und ähnliche Einrichtungen, die sich innerhalb eines epidemiologisch zusammenhängenden Gebiets befinden, einzeln zugelassen werden;\nb) die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und i) unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und ii) die Tiere aus Aquakultur der betreffenden Betriebe sind Teil derselben epidemiologischen Einheit.\nWird eine einzige Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilt, so gelten die Bestimmungen des Artikels 178 und der Artikel 180 bis 184 sowie die nach Artikel 180 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen, die auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb anwendbar sind, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse - Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben - Art. 177 Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde\n\nDie zuständige Behörde kann gemäß Artikel 181 Absatz 1 eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilen, sofern die betreffenden Aquakulturbetriebe die folgenden Bedingungen erfüllen:\na) Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in dem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; allerdings müssen alle Betriebe an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln (sogenannte „Versandzentren“), alle Betriebe mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind, (sogenannte „Reinigungszentren“) und ähnliche Einrichtungen, die sich innerhalb eines epidemiologisch zusammenhängenden Gebiets befinden, einzeln zugelassen werden;\nb) die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und i) unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und ii) die Tiere aus Aquakultur der betreffenden Betriebe sind Teil derselben epidemiologischen Einheit.\nWird eine einzige Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilt, so gelten die Bestimmungen des Artikels 178 und der Artikel 180 bis 184 sowie die nach Artikel 180 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen, die auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb anwendbar sind, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 176","Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte","art-176",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 175","Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben","art-175",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 174","Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben","art-174",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 178","Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb","art-178",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 179","Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen","art-179",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 180","Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen","art-180",[],false]