[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-184-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078393,"Art. 184","art-184","Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde","KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse","(1) Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der betreffenden Risiken die Zulassungen der Betriebe, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 erteilt wurden.\n(2) Wenn die zuständige Behörde in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen feststellt und der Unternehmer dieses Betriebs keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs lediglich aussetzen, anstatt sie zu entziehen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.\n(3) Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse - Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben - Art. 184 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde\n\n(1) Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der betreffenden Risiken die Zulassungen der Betriebe, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 erteilt wurden.\n(2) Wenn die zuständige Behörde in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen feststellt und der Unternehmer dieses Betriebs keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs lediglich aussetzen, anstatt sie zu entziehen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.\n(3) Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 183","Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde","art-183",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 182","Umfang der Zulassung der Betriebe","art-182",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 181","Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte","art-181",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 185","Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen","art-185",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 186","Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen","art-186",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 187","Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen","art-187",[],false]