[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-190-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078399,"Art. 190","art-190","Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen","KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse","Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend die Arten von Aquakulturbetrieben und Unternehmern, die von den Mitgliedstaaten von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 und 188 ausgenommen werden können, und zwar im Hinblick auf\na) Unternehmer bestimmter Kategorien von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmen;\nb) Aquakulturbetriebe, die nur eine geringe Zahl von Tieren aus Aquakultur halten, oder Transportunternehmer, die nur eine geringe Zahl von Wassertieren befördern;\nc) bestimmte Arten und Kategorien von Wassertieren.\nBeim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die Kriterien gemäß Artikel 189 Absatz 2.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse - Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit - Art. 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen\n\nDie Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend die Arten von Aquakulturbetrieben und Unternehmern, die von den Mitgliedstaaten von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 und 188 ausgenommen werden können, und zwar im Hinblick auf\na) Unternehmer bestimmter Kategorien von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmen;\nb) Aquakulturbetriebe, die nur eine geringe Zahl von Tieren aus Aquakultur halten, oder Transportunternehmer, die nur eine geringe Zahl von Wassertieren befördern;\nc) bestimmte Arten und Kategorien von Wassertieren.\nBeim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die Kriterien gemäß Artikel 189 Absatz 2.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 189","Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen","art-189",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 188","Pflicht der Transportunternehmer zur Führung von Aufzeichnungen","art-188",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 187","Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen","art-187",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 191","Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren","art-191",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 192","Maßnahmen zur Seuchenprävention bei der Beförderung","art-192",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 193","Änderung der vorgesehenen Verwendung","art-193",[],false]