[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-198-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078407,"Art. 198","art-198","Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen","KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union","Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment erteilen, für die\u002Fdas gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die\u002Fdas bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des Bestimmungskompartiments nicht gefährdet.\nWenn diese Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen sollen, genehmigt die zuständige Behörde diese nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union - Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind - Art. 198 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen\n\nAbweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment erteilen, für die\u002Fdas gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die\u002Fdas bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des Bestimmungskompartiments nicht gefährdet.\nWenn diese Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen sollen, genehmigt die zuständige Behörde diese nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 197","Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte","art-197",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 196","Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome","art-196",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 195","Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind","art-195",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 199","Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern","art-199",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 200","Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte","art-200",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 201","Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte","art-201",[],false]